Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 14.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40121489
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