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§ 99 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zahlungen und Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt

§ 99

(1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.

(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin oder dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.

(3) Nicht erfüllte Forderungen des Bundes sind vom ausführenden Organ nach Ablauf einer zweiwöchigen Nachfrist einzumahnen, soweit von der zuständigen haushaltsführenden Stelle nicht anderes bestimmt ist (zB Festlegung von Betragsuntergrenzen, Verzicht). Bleibt die Mahnung erfolglos, ist dies der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen, welche in solchen Fällen die entsprechende weitere Vorgehensweise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen hat.

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