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§ 98 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

6. TEIL

Zahlungsverkehr

1. Abschnitt

Allgemeines zum Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

(§ 111 BHG 2013)

(§ 111 BHG 2013)

§ 98

(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes obliegt grundsätzlich den dafür zuständigen ausführenden Organen (BHAG, Zahlstellen). Für die Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs ist für Organisationseinheiten, sofern es sich um

  1. 1. eine haushaltsführende Stelle, die ein Detailbudget bewirtschaftet
  2. 2. eine Einrichtung, für die ein eigenständiger Zahlungsverkehr in begründeten Fällen auf Grund von Ein- und Auszahlungen erforderlich ist oder
  3. 3. von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger oder
  4. 4. von Personen verwaltete Rechtsträger, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind

    handelt, ein Konto bei einer Kreditunternehmung anzulegen und im HV-System eine entsprechende Zuordnung zu diesem Konto einzurichten, um eine ordnungsgemäße Verrechnung der Ein- und Auszahlungen dieser Organisationseinheit zu gewährleisten.

(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos von der BHAG abzuwickeln. Unter bargeldloser Zahlungsabwicklung sind sämtliche Zahlungsformen zu verstehen, bei denen die Zahlung über die bei den Kreditinstituten für die Organe des Bundes eingerichteten Bankkonten erfolgt. Einzahlungen durch eine Zahlungspflichtige oder einen Zahlungspflichtigen gelten auch als bargeldlos, wenn der Betrag bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt wird oder Auszahlungen an eine Empfangsberechtigte oder einen Empfangsberechtigten im Wege einer Anweisung bar vorgenommen werden.

(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Zahlstellen. Diese können Barvorschüsse in Einzelfällen an bestimmte Bedienstete vergeben, wenn dies sachlich erforderlich ist. Von der BHAG ist der Barzahlungsverkehr nur dann abzuwickeln, wenn diese nach § 9 Abs. 4 BHG 2013 hiezu beauftragt wird.

(4) Der Zahlungsverkehr von Vertretungsbehörden der Republik Österreich im Ausland kann bei Vorliegen von sachlichen, örtlichen oder organisatorischen Erfordernissen mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über ein sonstiges Bankkonto bei einer ausländischen Bank ohne die Mitwirkung der BHAG erfolgen. Die Buchung der Kontoauszüge hat durch die BHAG zu erfolgen.

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