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§ 97 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung

§ 97

(1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.

(2) Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Festlegung der Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung im Ressort,
  2. 2. Organisation der Kosten- und Leistungsrechnung, Festlegung der Aufgaben, Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten,
  3. 3. Stammdatenlisten inklusive der hierarchischen Struktur der Kostenstellen und Kostenträger,
  4. 4. Leistungskatalog, Beschreibung der externen Leistungen,
  5. 5. Leistungsbeziehungen, Verrechnungsbeziehungen, Reihenfolge der Verrechnung, Abschlussarbeiten, Berichtswesen, Formulare und
  6. 6. Konformitätsbestätigung im Hinblick auf die Bestimmungen des 5. Teils dieser Verordnung.

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