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§ 81 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bundeshaftungen in den Abschlussrechnungen

§ 81

(1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind in den Abschlussrechnungen darzustellen.

(2) Der Ausweis und die Darstellung der Geschäftsfälle im Zusammenhang mit den Haftungsübernahmen des Bundes haben nach der Rechnungslegung im BHG 2013 in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung sowie im Anhang zu den Abschlussrechnungen zu erfolgen.

(3) Die Eventualverbindlichkeiten sind aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln aus:

  1. 1. dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner des Finanzjahres,
  2. 2. abzüglich der im Finanzjahr ausgelaufenen Haftungen,
  3. 3. abzüglich der im Finanzjahr in Anspruch genommenen Haftungen,
  4. 4. zu- oder abzüglich von Wechselkursdifferenzen für Haftungen in fremder Währung,
  5. 5. zuzüglich im Finanzjahr neu zugesagter Haftungen und
  6. 6. abzüglich der Rückstellungen für Haftungen nach § 55.

(4) Die vom Bund übernommenen Haftungen sind jeweils den gesetzlichen Haftungsrahmen gegenüberzustellen.

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