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§ 80 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sonstige Ansatz- und Bewertungsregeln in den Abschlussrechnungen

§ 80

(1) Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu verrechnen.

(2) Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind zum Referenzkurs der EZB zum 31. Dezember des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Die daraus entstehenden Differenzen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(3) Vermögenswerte in Form von Bau-, Werk-, Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffen, fertigen und nicht fertigen Erzeugnissen sind als Vorräte in der Abschlussrechnung anzusetzen. Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

  1. 1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
  2. 2. Wiederbeschaffungswert.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

(5) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, werden nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abgewertet, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(6) Eine Wertminderung von Vermögenswerten ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet und sich die Umstände, unter denen die erstmalige Erfassung erfolgte, wesentlich geändert haben.

(7) Eine Wertminderung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten im betrieblichen Sachaufwand und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten im Finanzaufwand erfolgswirksam zu verrechnen.

(8) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Eine Wertaufholung ist bei Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten in den sonstigen betrieblichen Erträgen und bei Beteiligungen und Finanzinstrumenten in den Finanzerträgen erfolgswirksam zu verrechnen.

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