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§ 44 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

(§ 93 Abs. 1 BHG 2013)

§ 44

(1) Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Z 1 bis Z 4 zu verrechnen:

  1. 1. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
  2. 2. Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.
  3. 3. Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.
  4. 4. Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.

(2) Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach § 34 Abs. 1 Z 14 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.

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