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§ 42 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bewertungsregeln in der Verrechnung

(§ 92 BHG 2013)

(§ 92 BHG 2013)

§ 42

(1) Liquide Mittel sowie Ein- und Auszahlungen sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Forderungen und sonstige Vermögenswerte sind zum Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder gänzlicher Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Forderungen sind ganz oder teilweise abzuschreiben, sobald die Uneinbringlichkeit nach den §§ 73 oder 74 BHG 2013 feststeht.

(3) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu verrechnen. Sachleistungen für öffentlich Bedienstete (§ 30 Abs. 3 BHG 2013), sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(4) Der „Barwert“ ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben ist, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am 31. Dezember gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen entspricht.

(5) „Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(6) „Herstellungskosten“ sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(7) Der „beizulegende Zeitwert“ („fair value“) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

  1. 1. dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,
  2. 2. dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,
  3. 3. dem Preis der letzten Transaktion, sofern die Umstände, unter denen die Transaktion stattgefunden hat, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,
  4. 4. dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.

(8) Ein- und Auszahlungen in fremder Währung sind zum tatsächlichen Umrechnungskurs umzurechnen. Liegt dieser nicht vor, so ist der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Stichtag der erstmaligen Erfassung heranzuziehen. Vermögenswerte und Fremdmittel in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

(9) Wechselkursdifferenzen, die sich anlässlich der Ein- oder Auszahlungen eines in fremder Währung geforderten oder geschuldeten Betrages im Verhältnis zum ursprünglich erfassten Betrag für diese Forderung bzw. Verbindlichkeit ergeben, sind in der Finanzierungsrechnung auf dem Konto der ursprünglichen Ein- oder Auszahlung und in der Ergebnisrechnung als Aufwendungen oder Erträge aus Wechselkursdifferenzen zu verrechnen.

(10) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von Dritten unentgeltlich übertragen, so ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert nach Abs. 7 Z 4 zu erfassen.

(11) Wird ein Vermögenswert an eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle übertragen (§ 70 Abs. 3 BHG 2013), so ist dieser mit dem jeweiligen Buchwert zu erfassen.

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