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§ 37 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. TEIL

Verrechnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

(§ 89 BHG 2013)

(§ 89 BHG 2013)

§ 37

(1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufschreibungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.

(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 3. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 8 Abs. 1 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufschreibungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe der Kontenplanverordnung einzurichten sind. Der Kontenplan für den Bund enthält die Konten für die Finanzierungsrechnung und die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung.

(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.

(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen und wenn die Ermittlung der Höhe in einem verhältnismäßigen Aufwand zum Wert steht.

(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.

(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.

(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind (§ 40).

(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

  1. 1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung
  2. 2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder
  3. 3. ein gesetzlicher Anspruch

    besteht, die Zahlungsfrist erreicht ist und in den Fällen der Z 1 die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde.

(10) Jede haushaltsführende Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98 BHG 2013) eingerichtet werden.

(11) Das HV-System hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) erfolgen können.

(12) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten einer haushaltsführenden Stelle anzunehmen.

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