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§ 40 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zeitliche Abgrenzung

§ 40

(1) Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind bis spätestens 15. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen. Eine Verrechnung zu Lasten des laufenden Finanzjahres kann jedoch dann erfolgen, wenn die Aufwendungen und Erträge nicht verlässlich ermittelbar sind und 10 000 Euro pro Konto der Voranschlagsstelle nicht übersteigen. Die Datenübergabe von automationsunterstützten Verfahren in das HV-System hat bis zum 15. Jänner zu erfolgen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für Aufwendungen auf Grund von Rechnungen, bei denen eine zeitliche Abgrenzung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres jedenfalls unterbleiben kann, eine Betragsgrenze festsetzen.

(2) Die in den ersten drei Quartalen des Finanzjahres entstandenen Aufwendungen und Erträge, die auf Grund

  1. 1. einer Abgrenzung von Zinsen aus der Applikation Finanzschulden,
  2. 2. einer Folgebewertung von Beteiligungen,
  3. 3. einer zeitlichen Abgrenzung im Wert von über 100 000 Euro auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen,
  4. 4. einer Bewertung von Forderungen oder
  5. 5. einer Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Haftungen, ausgenommen Haftungen, bei denen rechtliche Vereinbarungen bestehen mit einer nur halbjährlichen oder einer jährlichen Berichterstattung

    jeweils einem dieser abgelaufenen Quartale zugeordnet werden können, sind in den Fällen der Z 1 bis 5 bis spätestens 7. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale und im Fall der Z 6 bis spätestens 12. des Folgemonats dieser jeweils abgelaufenen Quartale in der Ergebnisrechnung anteilsmäßig zu Lasten des abgelaufenen Quartals zu verrechnen.

(3) Die im abgelaufenen Monat entstandenen Aufwendungen und Erträge, die dem abgelaufenen Monat auf Grund

  1. 1. einer Rechnung,
  2. 2. einer linearen Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte,
  3. 3. einer Dotierung oder Auflösung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen und
  4. 4. eines Dauerschuldverhältnisses

    zugeordnet werden können, sind bis spätestens 7. des Folgemonats in der Ergebnisrechnung zu Lasten des abgelaufenen Monats zu verrechnen.

(4) Für die Monate Oktober und November sind zusätzlich zu den monatlichen Abgrenzungen nach Abs. 3 auch jene Abgrenzungen nach Abs. 2 durchzuführen. Die endgültige Erstellung des Abschlusses für das vierte Quartal hat gemeinsam mit der Abschlussrechnung spätestens am 15. Jänner des ersten Quartals des nächsten Finanzjahres zu erfolgen.

(5) Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.

(6) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.

(7) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der letzte vorangegangene Arbeitstag.

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