vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Durchführung der Nachprüfung

(§ 9 Abs. 3 Z 5 BHG 2013)

(§ 9 Abs. 3 Z 5 BHG 2013)

§ 16

Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)