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§ 13 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und Prüfung im Gebarungsvollzug

(§ 9 Abs. 3 Z 2 und Z 5 BHG 2013)

(§ 9 Abs. 3 Z 2 und Z 5 BHG 2013)

§ 13

Der BHAG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Monats- und Jahresvoranschlagswerte und die Prüfung im Gebarungsvollzug (§§ 124 bis 127). Wird von einer haushaltsführenden Stelle eine Anordnung getroffen

  1. 1. die zu einer Überschreitung des Monatsvoranschlagswertes führen würde, hat die BHAG die betroffene haushaltsführende Stelle hievon zu verständigen, welche
  2. 2. die im Jahresvoranschlagswert nicht mehr ihre Bedeckung findet und daher vom HV-System zurückgewiesen wird, ist das anordnende Organ hievon zu verständigen, welches

    die weitere Vorgehensweise festzulegen hat.

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