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§ 126 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2010

Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 126

Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.

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