Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
§ 123
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
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