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§ 123 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2010

Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

§ 123

Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.

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