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§ 5 Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten im Tiergesundheitsdienst

§ 5

(1) Im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 7 Abs. 2 TAKG dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten über die Bestimmungen der §§ 3 und 4 hinaus im Rahmen einer Behandlung oder zur Nachbehandlung dem TGD-Arzneimittelanwender zur oralen Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren sowie zur Nachbehandlung akut erkrankter Tiere oder Tiergruppen gemäß § 2 Z 4 TGD-VO 2009 zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier überlassen werden, die

  1. 1. gemäß § 2 hierfür freigegeben wurden und
  2. 2. in der Spalte „Abgabe“ der Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 mit „TGD“ oder „TGD-AB“ gekennzeichnet sind.

    Eine Abgabe von mit „TGD-AB“ gekennzeichneten Veterinär-Arzneispezialitäten ist nur auf Basis besonderer veterinärmedizinischer Erfordernisse gestattet und der Einsatz ist durch geeignete objektivierbare diagnostische Maßnahmen zu rechtfertigen. Die Abgabe hat hinsichtlich Abgabebedingungen, Abgabemenge und Abgabefristen überdies den Voraussetzungen des § 12 TGD-VO 2009 zu entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen einem TGD-Arzneimittelanwender als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogrammes gemäß § 15 TGD-VO 2009, welches in den AVN kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese wie folgt im jeweiligen Programm angeführt sind:

  1. 1. Name der Veterinär-Arzneispezialitäten,
  2. 2. Zulassungsnummer der Veterinär-Arzneispezialitäten,
  3. 3. Zulassungsinhaber der Veterinär-Arzneispezialitäten,
  4. 4. Applikationsart und –menge und
  5. 5. ausdrücklicher Vermerk der Zulässigkeit der Abgabe der Veterinär-Arzneispezialitäten an den Tierhalter.

(3) Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 dürfen die dort genannten Veterinär-Arzneispezialitäten nur dann dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden, wenn der TGD-Arzneimittelanwender die Ausbildungserfordernisse nach § 10 und Anhang 4 der TGD-VO 2009 erfüllt.

(4) Injektoren zum Trockenstellen für Kühe dürfen vom Tierarzt an den TGD-Arzneimittelanwender abgegeben werden. Dies gilt auch für Injektoren zum Trockenstellen, die gemäß Fachinformation nur zur einmaligen Anwendung vorgesehen sind. Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten dem TGD-Arzneimittelanwender überlassen werden.

(5) Der Tierarzt hat sich von den Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Lagerung der abgegebenen Veterinär-Arzneispezialitäten zu überzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121279

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