Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration
§ 5a
(1) Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 7 Abs. 2 TAKG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:
- 1. sie sind zur Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 freigegeben und
- 2. die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.
(2) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.
(3) Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20006877
Dokumentnummer
NOR40193385
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