vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5a Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration

§ 5a

(1) Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration dürfen im Rahmen eines Tiergesundheitsdienstes nach § 7 Abs. 2 TAKG dem Tierhalter zur Anwendung am Tier unter Einhaltung der folgenden Bedingungen abgegeben werden:

  1. 1. sie sind zur Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 freigegeben und
  2. 2. die Abgabe erfolgt nur an einen Tierhalter mit entsprechendem Sachkundenachweis.

(2) Die Freigabe wird widerrufen, wenn eine der in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf erfolgt durch Kundmachung in den AVN und ist mit dem ersten Tag des Folgemonats wirksam.

(3) Werden vom Betreuungstierarzt Tierarzneimittel zur immunologischen Kastration abgegeben, darf dies jeweils nur in einer Menge geschehen, die zur einmaligen Behandlung der betreffenden Tiere gemäß Fachinformation erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40193385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)