Wiederkehrende Prüfungen
§ 35
Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:
- 1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
- 2. in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Z 1) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand;
- 3. Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen;
- 4. Flüssiggas-Zapfschläuche nach sichtbaren Beschädigungen gemäß Z3, mindestens jedoch in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30bar (3MPa);
- 5. elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;
- 6. Tragbare Feuerlöscher gemäß §23 Abs.2 mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;
- 7. Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z1 erforderlich sind;
- 8. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und
- 9. Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.
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