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§ 6a AWEG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Besondere Meldungen

§ 6a.

(1) Das Verbringen von Arzneispezialitäten,

  1. 1. die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
  2. 2. bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
  3. 3. die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
  4. 4. die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,

(2) Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat

  1. 1. die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
  2. 2. deren Chargennummer, und
  3. 3. die Gebrauchsinformation
  1. zu enthalten.

(4) Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe an den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40259246

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