Anerkennung von Qualifikationen
§ 4.
Die Bescheinigungsstelle hat Zeugnisse oder sonstige Nachweise einschließlich entsprechender Kursbestätigungen über erworbene einschlägige, den gegenständlichen Bereich betreffende Qualifikationen bezüglich der im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten in angemessenem Ausmaß zwecks Erlangung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006847
Dokumentnummer
NOR40120255
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