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Anlage1 Luftverkehrsabkommen (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Anhang

Anlage1

Abschnitt I

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf dem

europäischen

Kontinent

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen

Kontinent, dem

afrikanischen

Kontinent und auf

dem asiatischen

Kontinent

Abschnitt II

Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:

Ausgangspunkt

Zwischenpunkte

Bestimmungspunkte

Punkte darüber

hinaus

Punkte in der

Republik Österreich

Punkte auf dem

europäischen Kontinent,

dem afrikanischen

Kontinent und auf dem

amerikanischen

Kontinent

Punkte in der

Argentinischen

Republik

Punkte auf dem

amerikanischen

Kontinent und

dem

afrikanischen

Kontinent

Anmerkungen:

1. Die Flugstrecken können in beiden Richtungen betrieben werden.

2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann es auf beliebigen bzw. allen Flügen unterlassen, einen der oben genannten Punkte anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf diesen Strecken beginnen an einem Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht.

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