Anlage 1
Anlage zum Nabucco-Abkommen
Erweiterte Grundsätze nach Artikel 3.3 des Nabucco-Abkommens
- 1.50% ZUGETEILTE KAPAZITÄT FÜR GESELLSCHAFTER (ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 3.3 DES NABUCCO-ABKOMMENS)
Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft auf seinem Staatsgebiet ihre Kapazität auf langfristiger Grundlage freigibt, wobei jedoch Teile der Kapazität auch für kurzfristige Verträge verfügbar bleiben. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft Kapazitätsverträge mit (i) Gesellschaftern, ihren verbundenen Unternehmen oder Rechtsnachfolgern; und/oder (ii) Dritten abschließt.
- 2.VERFAHREN ZUR VERGABE VON KAPAZITÄTEN (ERWEITERUNG DES GRUNDSATZES NACH ARTIKEL 3.3.1 DES NABUCCO-ABKOMMENS)2.1Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsstaaten gestatten der Internationalen Betreibergesellschaft die Einsetzung und Veröffentlichung von Mechanismen zur Vergabe von Kapazitäten sowohl an Gesellschafter und Dritte auf transparenter und diskriminierungsfreier Grundlage zur Umsetzung unter anderem folgender Ziele:
- a) Unterstützung der Entwicklung von Wettbewerb und freiem Handel mit Kapazitäten,
- b) Bereitstellung geeigneter wirtschaftlicher Signale zur effizienten und maximalen Nutzung der technischen Kapazitäten sowie Unterstützung von Investitionen in neue Infrastrukturen sowie
- c) Vermeidung unangemessener Einstiegsbarrieren und Hindernisse für Marktteilnehmer, einschließlich neuer Teilnehmer und kleinerer Firmen.
Ungeachtet der Anforderungen bezüglich von Kapazitätenerweiterungen im Sinne von Artikel 3.3.3 des Nabucco-Abkommens gestatten die Vertragsstaaten, dass Transportkapazitäten anhand des Open-Season-Verfahrens angeboten werden, im Rahmen dessen teilnahmeberechtigte Gastransporteure Gebote für die Übernahme von Kapazitäten abgeben können.
Gastransporteure sind berechtigt, Zugeteilte Kapazitäten von Einspeisepunkten bis zu festgelegten Entnahmepunkten des Nabucco-Projekts zu buchen. Die Festlegung von Einspeise- und/oder Entnahmepunkten durch die Internationale Betreibergesellschaft berücksichtigt unter anderem wirtschaftliche, finanzielle und technische Machbarkeitsaspekte.
Die Vertragsstaaten gestatten die Durchführung des Open-Season-Verfahrens nach dem von der Internationalen Betreibergesellschaft auf ihrer Webseite vor Beginn des Open-Season-Verfahrens veröffentlichten Verfahren, wobei im Rahmen entsprechender Open-Season-Verfahren sichergestellt wird, dass für sämtliche Gastransporteure (darunter Dritte und Gesellschafter, ihre verbundenen Unternehmen und/oder ihre Rechtsnachfolger) objektive, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen gelten, die zur Teilnahme an dem Open-Season-Verfahren berechtigen.
Im Rahmen der Ausschreibung ist die zu vergebende verfügbare technische Gesamtkapazität angegeben, Anzahl und Größe der Teilmengen, außerdem wird das Vergabeverfahren im Falle eines Nachfrageüberhangs im Vergleich zum Angebot erläutert. Sowohl die feste als auch die unterbrechbare Transportkapazität wird auf jährlicher und monatlicher Grundlage angeboten. Die Ausschreibung wird auf Kosten der Internationalen Betreibergesellschaft im Amtsblatt eines jeden Vertragsstaats sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und das Vergabeverfahren ist fair und diskriminierungsfrei.
Das Open-Season-Verfahren erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt können sich nur die Gesellschafter, ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger bewerben. Im zweiten Schritt können sich sämtliche Marktteilnehmer, einschließlich der Gesellschafter, ihrer verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger, bewerben. Sofern nach dem zweiten Schritt nicht sämtliche Kapazitäten vergeben wurden, findet zur Vergabe der übrigen Kapazitäten ein drittes Open-Season-Verfahren statt. Nach jedem Schritt des Open-Season-Verfahrens legt die Internationale Betreibergesellschaft den maßgeblichen Staatlichen Stellen und Behörden eine Liste der Gesellschaften vor, denen Kapazitäten des Nabucco-Projekts zugeteilt wurden.
- 3.FREIGABE NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENER KAPAZITÄTEN (ERWEITERUNG DES GRUNDSATZES NACH ARTIKEL 3.3.2 DES NABUCCOABKOMMENS)
Jeder Vertragsstaat gestattet auf seinem Staatsgebiet, dass die Internationale Betreibergesellschaft ungenutzte Zugeteilte Kapazitäten wiederverwendet, indem sie Gastransporteuren, die ihre ungenutzten Zugeteilten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verleasen wollen, die Genehmigung erteilt, dies in Übereinstimmung mit ihren Verträgen zu tun.
Sofern Zugeteilte Kapazitäten ungenutzt bleiben und eine Kapazitätsauslastung eintritt, werden die entsprechenden Zugeteilten Kapazitäten dem Primärmarkt nach dem „Use-it-or-lose-it-Grundsatz“ („UIOLI“) zugeführt. Ausführliche Verfahren, die in Bezug auf die Wiederverwertung ungenutzter Zugeteilter Kapazitäten gelten, sind in den Transportvereinbarungen enthalten, die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft angeboten werden. Diese werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Staatlichen Stellen und Behörden entwickelt und diesen zur vorherigen Genehmigung vorgelegt.
Beginnend mit Abschluss des ersten vollen Kalenderjahres nach Inbetriebnahme des Nabucco-Projekts gestattet jeder Vertragsstaat auf seinem Staatsgebiet, dass die Internationale Betreibergesellschaft einen Teil der Technischen Kapazitäten als unterbrechungsfreie Kapazität über ein elektronisches schwarzes Brett im Internet gemäß den historischen Durchleitungs- und Nominationsdaten verkauft, vorausgesetzt:
Es besteht Kapazitätsauslastung an Zugeteilter Kapazität, die auf einer festen Grundlage verkauft wurde, jedoch nicht genutzt wird; und
Die Wahrscheinlichkeit der Nichtunterbrechung von Kapazität, die auf unterbrechbarer Grundlage für das folgende Kalenderjahr verkauft wurde, liegt bei mindestens neunzig (90) Prozent.
Der Verkauf von Zugeteilter Kapazität auf dem elektronischen Schwarzen Brett wirkt sich nicht auf die Verpflichtung des ursprünglichen Inhabers der Zugeteilten Kapazität aus, die Internationale Betreibergesellschaft für diese Zugeteilte Kapazität zu bezahlen. Der ursprüngliche Inhaber der Zugeteilten Kapazität verliert seine Rechte an der Zugeteilten Kapazität nicht und ist weiterhin berechtigt, seine vertraglich zugesicherte Zugeteilte Kapazität mittels des Nominationsverfahrens vollständig zu nutzen. Die durch die Vermarktung von UIOLI-Kapazität auf unterbrechbarer Grundlage erzielten Erträge fallen ausschließlich der Internationalen Betreibergesellschaft zu.
Die Vertragsstaaten gestatten, dass die Internationale Betreibergesellschaft, welche erwartete Durchflüsse basierend auf dem Nominationsverfahren schätzt, die Differenz zwischen der zugesagten festen Kapazität und der für den Markt nominierten Kapazität als unterbrechbare Kapazität kurzfristig, jeweils einen Tag im Voraus verfügbar macht.
Sofern der ursprüngliche Inhaber Zugeteilter Kapazität eine Kapazität angibt, die von der Internationalen Betreibergesellschaft wieder auf den Markt gebracht wurde, unterliegen Gastransporteure, die UIOLI-unterbrechbare Kapazität gekauft haben, der Unterbrechung.
Jeder Gastransporteur, der Vereinbarungen über Kapazitäten auf unterbrechbarer Grundlage abgeschlossen hat, wird von der Internationalen Betreibergesellschaft vorab informiert, sofern er einer Unterbrechung unterliegt, weil der ursprüngliche Inhaber Zugeteilter Kapazität einen Teil oder die gesamte seiner vertraglich zugesagten Kapazität angegeben hat. Ein von der Unterbrechung betroffener Gastransporteur ist nicht berechtigt, Einwände gegen diese Unterbrechung zu erheben.
- 4.TARIFSYSTEM (ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 3.3 DES NABUCCO-ABKOMMENS)4.1Tarifgrundsätze
Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Internationale Betreibergesellschaft hinsichtlich der verkauften Kapazität Transportvereinbarungen mit Gastransporteuren abschließt, wonach der Gastransporteur monatliche Kapazitätszahlungen (in Euro) zahlt, die nach der nachstehenden Methode berechnet werden. Jede Transportvereinbarung wendet diese Methode auf Volumen, Entfernung, Zeit, Dauer und Saisonalität sowie auf feste, unterbrechbare und sonstige Merkmale der erbrachten Leistung an. Die Transportvereinbarung spezifiziert zudem andere Anpassungen von Entgelten, die von Gastransporteuren bei Zahlungsverzug, vorzeitiger Kündigung, Gesetzesänderungen usw. zahlbar sind.
Es gilt folgendes Tarifsystem:
- 1) Kapazitätszahlungen: werden berechnet als der relevante für das jeweilige Jahr festgelegte Tarif, multipliziert mit dem Volumen der Zugeteilten Kapazität, die der entsprechende Gastransporteur gekauft hat (ausgedrückt in (Nm3(0°C)/h)), multipliziert mit der Entfernung dieser Kapazitätsbuchung (Entfernung berechnet als die Entfernung (in km) zwischen dem Einspeisepunkt an der Pipeline, an den der Gastransporteur sich Gas zu liefern verpflichtet hat, und dem Entnahmepunkt an der Pipeline, an den der Gastransporteur die Internationale Betreibergesellschaft angewiesen hat, das Gas zu liefern). Zur Klarstellung: Die nachfolgende Formel gibt die monatliche Kapazitätszahlung an:
fr * Tn * d | |
Pm = | 12 , wobei gilt: |
fr = | vom Gastransporteur gekauftes Kapazitätsvolumen (ausgedrückt als stündliche Durchlaufquote an Gas) |
d = | Entfernung in km (zwischen für den Gastransporteur vertraglich geltenden Einspeise- und Entnahmepunkt) |
Pm = | Zahlung für Transportleistungen in Euro pro Monat |
Tn = | adjustierter Tarif für das Jahr „n“, in EURO / ((Nm3 / h)*km) / y. |
Weitere Einzelheiten zur aktuellen Version der Tarifformel sind nachstehend ausgeführt und die Internationale Betreibergesellschaft sowie die Nationalen Betreibergesellschaften wenden diese im Rahmen des Open-Season-Verfahrens, im Rahmen anderer Vergabeverfahren hinsichtlich Kapazität sowie in den endgültigen Transportvereinbarungen an:
- 2) Tarif: Der Tarif ist entfernungsabhängig und (ausgedrückt in EUR/((Nm3/h)*km) / y.), das heißt, dass der Tarif einheitlich ist und für sämtliche Abschnitte der Pipeline gilt.
Sobald der Tarif festgelegt wurde, wird er am 1. Oktober eines jeden Jahres im Abgleich mit einer festgelegten Tarifangleichungsformel, die in den langfristigen Transportvereinbarungen zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Gastransporteuren enthalten ist, angeglichen.
Nicht zum Tarif gehören sämtliche Steuern, Abgaben oder Gebühren ähnlicher Natur. Diese werden dem Gastransporteur von der Internationalen Betreibergesellschaft in Rechnung gestellt, sofern die Internationale Betreibergesellschaft sie für die Erbringung von Transportleistungen zu zahlen hat.
- 3) Tarifberechnung: Der endgültige Tarif, der von den einzelnen Gastransporteuren zahlbar ist, ergibt sich anhand eines Tarifsystems. Bei der Ausarbeitung des Tarifsystems und somit des endgültigen Tarifs, werden folgende Faktoren und Ziele berücksichtigt:
- a. Erstattung tatsächlich entstandener Kosten, einschließlich angemessener Kapitalrendite; Unterstützung eines effizienten Gashandels und Wettbewerbs bei gleichzeitiger Vermeidung der Quervergabe von Fördermitteln unter den Gastransporteuren; Förderung der effizienten Nutzung des Netzes und Bereitstellung angemessener Anreize für neue Investitionen;
- b. Berücksichtigung des Umfangs der von Gastransporteuren übernommenen Kapazität, die der Dauer der Transportvereinbarungen, der Auslastung, der Transportentfernung (ausgedrückt in EUR/((Nm3/h)*km) / y.), der Kapitalinvestition pro Kapazitätseinheit und Volumen usw. Rechnung trägt;
- c. Durchleitungen in umgekehrter Richtung werden festgestellt durch Bezugnahme auf die Richtung der vorherrschenden physischen Durchläufe im Nabucco-Pipelinesystem. Im Falle von Kapazitätsauslastung gelten besondere Tarife für Durchleitungen in umgekehrter Richtung; die Internationale Betreibergesellschaft darf keine Gebührensysteme und/oder Tarifstrukturen einsetzen, die auf gleich welche Weise die Marktliquidität einschränken oder den Markt bzw. den grenzübergreifenden Handel verschiedener Systeme von Übertragungssystembetreibern verzerren oder Systemverbesserungen sowie die Integrität von Systemen, an welche das Nabucco-Pipelinesystem angeschlossen ist, beeinträchtigen.
- 4.2 Tarifsystem zur Berechnung des Tarifs
Die Vertragsstaaten gestatten der Internationalen Betreibergesellschaft den Erhalt von Kapazitätszahlungen von Gastransporteuren für das Angebot von Transportleistungen, wobei diese Zahlungen es ihr unter anderem ermöglichen, folgende Arten von Investitionen und Betriebskosten wiederzuerlangen, die ihr durch Bau, Betrieb und Instandhaltung des Nabucco-Pipelinesystems entstehen:
- •Kapitalaufwand („CAPEX“) der Internationalen Betreibergesellschaft in Verbindung mit dem Bau der Pipeline: Zum Beispiel Rohstoffkosten (z.B. Stahl), Ausrüstungskosten (z.B. Kompressorkosten), angemessene Abschreibungs- und Kapitalkosten unter Berücksichtung der Investitionskosten (unter der Annahme, dass CAPEX über 25 Jahre abgeschrieben wird);•Betriebliche Aufwendungen („OPEX“) beinhalten eine Mischung aus fixen und variablen Kosten unter Berücksichtigung des laufenden Betriebs der Pipeline durch die Internationale Betreibergesellschaft. Darüber hinaus OPEX wie Treibstoffkosten, verbundene Umweltkosten (wie der Kauf von erforderlichen Kohlendioxidemissionszertifikaten bzw. entsprechende Kosten, die der Internationalen Betreibergesellschaft in gleich welchem der Durchgangsstaaten in Rechnung gestellt werden können) sowie Mietaufwand der Internationalen Betreibergesellschaft für die Nutzung anderer Pipelinesysteme, die an das Nabucco-Projekt angeschlossen werden könnten, um einen früheren Betrieb des Nabucco-Projekts zu ermöglichen;•Wirtschaftliche Kosten der Internationalen Betreibergesellschaft im Rahmen des Managements des eigenen Geschäfts wie Inflation, Lohninflation, Zinssätze und sonstige Kosten in Bezug auf die Finanzierung des Nabucco-Projekts.
Für die Berechnung der Tarife werden die auf langfristiger Grundlage (d.h. 25 Jahre) verkauften Kapazitäten als Basis herangezogen.
Die Vertragsstaaten gestatten, dass das Tarifsystem insbesondere der Tatsache Rechnung trägt, dass die Investitionskosten für den Bau des Nabucco-Pipelinesystems durch eine Mischung von Kapitalbeiträgen seitens der Gesellschafter und Schulden durch Aufnahme von Darlehen seitens Darlehensgebern und anderen Finanzinstitutionen, die Schuldenfinanzierung anbieten, finanziert werden.
- 4.3Weitere Erwägungen hinsichtlich Kapazitätszahlungen, Tarif
Der Tarif bewirkt folgende zusätzlichen Faktoren:
Dauer der Transportvereinbarung und Anreize: Für die Tariffestsetzung wird die Dauer der Transportvereinbarung berücksichtigt. Angesichts der Bedeutung der Tatsache für die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Projekts, dass Kapazität von Gastransporteuren für eine längstmögliche Vertragslaufzeit gebucht wird, beinhaltet die Berechnung der Kapazitätszahlung eine Anreizstruktur, die dazu dient, Gastransporteure zur Buchung von langfristiger Kapazität anzureizen (z.B. skalierte Reduzierung der Kapazitätszahlung zur Belohnung von Vereinbarungen mit längerer Laufzeit). Zeitfaktoren werden auf der Basis von Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 25 Jahren berechnet. Die Zeitfaktoren (für Perioden geringerer Auslastung) sind: 1 für die Standardlaufzeit einer Vereinbarung von 25 Jahren und sie erhöhen sich linear bis zu einem Faktor von 1,20 für die Vertragslaufzeit von 10 Jahren und erhöhen sich dann linear weiter bis zu einem Faktor von 4 für eine Vereinbarung für einen Tag.
Auswirkungen der saisonalen Gasnachfrage auf kurzfristige Transportvereinbarungen: Für kurzfristige Transportvereinbarungen (d.h. von einer Dauer von einem Tag bis zu einem Jahr minus einen Tag) berücksichtigen Kapazitätszahlungen auch die saisonale Nachfrage nach kurzfristigerem Transport und die sich ergebenden Auslastung für die Pipeline, so dass es beispielsweise transparente und vorab definierte Aufschläge für Transportvereinbarungen über einen Tag geben wird, die während der Wintermonate abgeschlossen werden, wo von einer höheren Nachfrage ausgegangen werden kann (so dass die Pipeline eine stärkere Auslastung aufweisen wird), und niedrigere Aufschläge für Transportvereinbarungen über einen Tag, die während der Sommermonate abgeschlossen werden (wo von einer niedrigeren Nachfrage ausgegangen werden kann, so dass die Pipeline eine geringere Auslastung aufweisen wird). Saisonale Faktoren belaufen sich auf: 150% Aufschlag für Tagesvereinbarungen pro Tag für den Zeitraum von November bis März (Hochsaison) und 75% Aufschlag für Oktober und für April (Übergangssaison) und keinen Aufschlag für die Nebensaison (Mai bis September).
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