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ARTIKEL 4 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 4

  1. 4.1Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine diskriminierenden Auflagen oder Bedingungen für Pipelinebesitzer oder Pipelinebetreiber zu schaffen, die ihre eigenen Erdgaspipelines an das Netz der Nabucco-Pipeline angeschlossen haben oder anschließen möchten. Entsprechendes gilt für Gastransporteure, die Transportdienste über das Nabucco-Pipelinesystem erbringen oder erbringen möchten.4.2Die Vertragsstaaten können den Geltungsbereich von Artikel 4.1 einschränken, wenn sie begründete nationale Sicherheitsbedenken haben, die dem Nabucco-Komitee vorzulegen sind.

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