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ARTIKEL 3 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 3

3.1

Alle staatsvertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Energiecharta-Vertrag, dem die Vertragsstaaten allesamt angehören, und aus dem Vertrag über die Europäische Union für die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Ungarn und Rumänien, bleiben von diesem Abkommen unberührt.

3.2

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmungen schafft jeder Vertragsstaat die günstigsten, diskriminierungsfreisten regulierungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung des Nabucco-Projekts. Soweit mit nationalem, Gemeinschafts- und internationalem Recht vereinbar, sind die Vertragsstaaten bestrebt, alle gesetzgebenden Maßnahmen zu ergreifen, die im vertretbaren Rahmen zur Ausübung der Projekttätigkeit erforderlich sind. Diese Regelung ist nicht so auszulegen, als wäre sie auf die steuerrechtliche Behandlung der Nabucco-Gesellschaften anwendbar. Durch diesen Vertrag sind die Vertragsstaaten weder zur Finanzierung des Nabucco-Projekts noch zur Übernahme von Haftungen im Zusammenhang mit dem Nabucco-Projekt verpflichtet.

3.3

Für die Dauer von 25 Jahren nach Inbetriebnahme der ersten Bauphase des Nabucco-Projekts stellt jeder Vertragsstaat in Bezug auf das Projekt sicher, dass die Staatlichen Stellen und Behörden unter Beachtung der in den Artikeln 3.3.1 bis 3.3.3 festgehaltenen Auflagen dafür sorgen, dass die beiden nachfolgenden aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, die im Anhang dieses Abkommens ausführlich erläutert werden, in Kraft treten:

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Fünfzig Prozent (50%) der maximal verfügbaren jährlichen technischen Transportkapazitäten für das Nabucco-Projekt, höchstens jedoch 15 Milliarden Kubikmeter pro Jahr für den Fall einer abschließenden Ausweitung der Kapazitäten auf 31 Milliarden Kubikmeter, wird zunächst den Gesellschaftern oder ihren verbundenen Unternehmen oder Rechtsnachfolgern angeboten und nach Annahme des Angebots zugeteilt, sofern die verbleibenden Kapazitäten im Rahmen eines transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahren den Gastransporteuren angeboten werden.

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Auf Grundlage des im Anhang beschriebenen Tarifsystems kann die Internationale Betreibergesellschaft einen stabilen Tarif bestimmen, um Anreize zur Finanzierung und für verbindliche Abnahmezusagen der Gastransporteure zu schaffen; die Bestimmung der geltenden Tarife, die sich aus diesem System ableiten, liegt im alleinigen Ermessen der Internationalen Betreibergesellschaft.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatlichen Stellen und Behörden der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Ungarn und Rumäniens vor Inkrafttreten des Abkommens verlangt haben, von den Artikeln 18 und 25 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG befreit zu werden, und vor dem Hintergrund, dass die Vertragsstaaten diese Freistellung im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt und der Europäischen Kommission angezeigt haben, werden die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen aus Artikel 3.3 umfassend erfüllt haben.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verpflichtungen aus Artikel 3.3 direkt in der Republik Türkei wirksam werden, wird die Republik Türkei mit Inkrafttreten des Abkommens ihre Verpflichtungen aus Artikel 3.3 erfüllt haben.

3.3.1

Die Kapazitäten des Nabucco-Projekts werden im Open-Season-Verfahren oder im Rahmen anderer transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Verfahren vergeben. Im Anschluss an das Vergabeverfahren werden die Staatlichen Stellen und Behörden von den Ergebnissen des Vergabeverfahrens in Kenntnis gesetzt.

3.3.2

Es wird ein Mechanismus zur Freigabe nicht in Anspruch genommener Kapazitäten entwickelt, um ein Horten dieser Kapazitäten durch die Gastransporteure zu verhindern. Die Staatlichen Stellen und Behörden werden über diesen Mechanismus unterrichtet.

3.3.3

Langfristig verbindliche Kapazitätsanfragen für das Nabucco-Projekt, die zur Ausweitung des Projekts auf die abschließende, maximal zulässige Transportkapazität notwendig sind, sind zu erfüllen, wenn die Ausweitung technisch und wirtschaftlich durchführbar ist und die verbindlichen Anfragen 1,0 bcm/Jahr nicht unterschreiten. Jeder Vertragsstaat ermöglicht der Internationalen Betreibergesellschaft die Einhaltung möglicher regulierungsrechtlicher Auflagen, die von den Staatlichen Stellen und Behörden bei der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten auferlegt werden.

 

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass der Vertrieb der Kapazitäten des Nabucco-Projekts zwischen den Anfänglichen Einspeisepunkten und dem Entnahmepunkt im österreichischen Baumgarten, darunter Kapazitäten, die von der Internationalen Betreibergesellschaft geleast oder der Internationalen Betreibergesellschaft zur Verfügung gestellt werden, nach dem One-Stop-Shop-Prinzip erfolgt.

3.4

Soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, stellt jeder Vertragsstaat für die gesamte Dauer des Nabucco-Projekts den Transport der Kapazitäten in umgekehrter Richtung zu einem zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft oder einer Nationalen Betreibergesellschaft und den Gastransporteuren vereinbarten Sondertarif sicher.

 

Wird im Rahmen des Nabucco-Projekts der Transport von Kapazitäten in umgekehrter Richtung angeboten, stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die den Gastransporteuren von der Internationalen Betreibergesellschaft angebotenen Transportvereinbarungen und Tarife transparent und diskriminierungsfrei sind und den zuständigen Staatlichen Stellen und Behörden im Staatsgebiet angezeigt werden.

3.5

Jeder Vertragsstaat schließt zu einvernehmlichen Bedingungen jeweils Projektvereinbarungen mit der Internationalen Betreibergesellschaft und der Nationalen Betreibergesellschaft ab, um die Finanzierung durch den privaten Sektor und die Realisierung des Nabucco-Projekts zu ermöglichen und zu fördern.

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