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ARTIKEL 15 Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 15

  1. 15.1Das Abkommen endet fünfzig (50) Jahre nach seinem Inkrafttreten.15.2Bezüglich der Anwendung des Abkommens einigen sich die Vertragsstaaten auf die englische Sprache als Verkehrssprache.15.3Der Anhang des Abkommens ist untrennbarer Bestandteil des Abkommens.15.4Das Abkommen wird in fünffacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet. Die Republik Türkei handelt als Depositar im Sinne dieses Vertrages.

Zum Zeugnis dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichner das Abkommen unterschrieben.

Ankara (Türkei), den 13. Juli 2009

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