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Artikel 4 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 4

Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen

  1. (1)Ersuchen enthalten
  1. 1. die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und die Bezeichnung der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;
  2. 2. den Gegenstand des Ersuchens;
  3. 3. den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
  4. 4. den Sachverhalt;
  5. 5. die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
  6. 6. die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
  7. 7. die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
  8. 8. alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.

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