Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
- (1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
- 1. die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
- 2. die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Sachenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von Leichen;
- 3. die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- 4. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
- 5. die Identifizierung und Rückführung beziehungsweise Rückübernahme von illegal aufhältigen/eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien;
- 6. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
- 7. den Austausch von Erfahrungen von Experten bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsbereiche und illegaler Migration sowie die Abhaltung von Expertentreffen.
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