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Artikel 2 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

  1. (1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
  1. 1. die gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
  2. 2. die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Sachenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von Leichen;
  3. 3. die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
  4. 4. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
  5. 5. die Identifizierung und Rückführung beziehungsweise Rückübernahme von illegal aufhältigen/eingereisten Staatsangehörigen der Vertragsparteien;
  6. 6. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
  7. 7. den Austausch von Erfahrungen von Experten bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsbereiche und illegaler Migration sowie die Abhaltung von Expertentreffen.

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