vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2010

Artikel 5

Artikel 5

  1. (1)Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 13.00 Uhr durchzuführen. Allfällige Abweichungen können im Einzelfall durch die zuständigen Behörden vereinbart werden, wobei auf die Bedürfnisse beider Seiten Rücksicht zu nehmen ist.(2)Anerkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.(3)Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Datum mit.(4)Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe durchgeführt.(5)Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäss Absatz 1, 2 und 3 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.(6)Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Dublin-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)