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Artikel 29 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2010

Artikel 29

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

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