Fachkunde
§ 7
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Einsatz- und Hilfsstoffe,
- 3. Formen und Modelle,
- 4. Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen,
- 5. Formgebungstechnologien,
- 6. Oberflächen- und Wärmebehandlung,
- 7. Qualitätskontrollmaßnahmen wie zB Gefügeuntersuchungen, Ultraschallprüfungen, Sand-kontrollen oder Radioskopie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 110 Minuten zu beenden.
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