Fachkunde
§ 6
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe,
- 2. Roh- und Hilfsstoffe,
- 3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. Fertigungstechniken,
- 5. Arbeitsverfahren.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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