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§ 1 Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Bekleidungsgestaltung

§ 1

(1) Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Damenbekleidung (H1)
  2. 2. Herrenbekleidung (H2)
  3. 3. Wäschewarenerzeugung (H3)
  4. 4. Modist/in und Hutmacher/in (H4)
  5. 5. Kürschner/in und Säckler/in (H5)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

  1. 1. Bekleidungsdesign (S1)
  2. 2. Theaterbekleidung (S2)
  3. 3. Bekleidungstechnik (S3)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

H4

H5

S1

S2

S3

H1

 

X

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

X

 

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

X

x

 

x

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H5

x

X

x

x

 

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Bekleidungsgestaltung dauert höchstens dreieinhalb Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bekleidungsgestalter, Bekleidungsgestalterin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und im Lehrbrief durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

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