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§ 2 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berufsprofil

§ 2

(1) Im Grundmodul und Hauptmodul Glasbau ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
  2. 2. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
  3. 3. Veredeln von Glas durch mechanische, chemische und thermische Techniken,
  4. 4. Einrahmen von Bildern und Spiegeln,
  5. 5. Herstellen, Montieren, Instandsetzen und Reparieren von Verglasungen und Glaskonstruktionen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Glaskonstruktionen ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und Glas-substituten sowie von anderen Werkstoffen,
  2. 2. Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen zur Glas- und Glassubstituten-bearbeitung,
  3. 3. Anfertigen, Montieren und Reparieren von Verglasungen sowie Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
  4. 4. Herstellen, Montieren (mittels Halteprofilen, Beschlägen, Verklebungen) und Demontieren von Glaskonstruktionen,
  5. 5. Feststellen von Fehlern und Schäden sowie Instandsetzen und Reparieren von Glaskonstruktionen,
  6. 6. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

(3) Im Spezialmodul Planung und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
  2. 2. Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für Glaskonstruktionen,
  3. 3. Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Glaskonstruktionen,
  4. 4. Beraten von Kunden in Fragen der Gestaltung von Glaskonstruktionen.

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