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§ 13 Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), BGBl. Nr. 396/1980 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 386/1980), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 440/1984 und BGBl. II Nr. 177/2005, den Lehrberuf Gießereimechaniker, BGBl. Nr. 326/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und den Lehrberuf Zinngießer, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 291/1979 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), BGBl. Nr. 227/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 351/1992, den Lehrberuf Gießereimechaniker, BGBl. Nr. 332/1992, und den Lehrberuf Zinngießer, BGBl. Nr. 268/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 369/1992, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker oder Zinngießer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Former und Gießer (Metall und Eisen), Gießereimechaniker oder Zinngießer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallgießer/in voll anzurechnen.

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