vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

2. Abschnitt

Grundsätzliche Bestimmungen zum Lehrgang Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Jv-Grundausbildung

§ 9

(1) Die Jv-Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Module). Sie ist – didaktisch aufbauend und die verschiedenen Arbeitsfelder im Bereich des gehobenen Dienstes in der Justizverwaltung abdeckend – einerseits als praxisbezogener Ausbildungslehrgang in modularer Form und andererseits als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind für einzelne oder mehrere Teile des Lehrgangs auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning bzw. blended learning) zu nutzen; dabei ist das multimediale Lernprogramm ELAN (Elektronisches Lernen - Ausbildung im Netzwerk) einzusetzen.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht ist praxisorientiert sowie nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu gestalten. Der Unterricht in den jeweiligen Gegenständen ist - sofern dies möglich, zweckmäßig und nicht aus Sicherheitsgründen unvertretbar oder mit der Menschenwürde unvereinbar ist – tunlichst mit entsprechenden praktischen Übungen zu verbinden.

(4) Im Rahmen der Vorausplanung ist auch auf eine entsprechende Gliederung in Theorie- und Praxisblöcke zu achten.

(5) Informationstechnik-Anwendungen sind, unter Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften, möglichst auf Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte