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§ 23 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Wiederholung von Prüfungen

§ 23

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

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