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§ 80 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Zuständigkeiten

§ 80

(1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

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