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§ 8 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Eintragungsschein

§ 8

Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).

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