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§ 77 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Verantwortlichkeiten

§ 77

(1) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Lufttüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Bestandteile nicht gegeben ist. Beim Betrieb sind hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs- und Einsatzarten die in derAnlage D festgelegten Erfordernisse zu beachten.

(2) Der Luftfahrzeughalter ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass sich das Luftfahrzeug bei jeder Verwendung im Fluge in einem lufttüchtigen Zustand befindet, die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 164 LFG) abgeschlossen ist sowie die für den Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nach den Herstelleranweisungen ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt worden sind.

(3) Der Luftfahrzeughalter hat, unbeschadet anderer Bestimmungen, alle Störungen, deren Ursache in der mangelnden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges oder der Betriebstüchtigkeit eines Bestandteiles liegen kann, dem jeweiligen Hersteller zu melden.

(4) Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen für die im Betriebshandbuch angeführten Verwendungs- und Einsatzarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungs- oder Einsatzart nicht oder nicht mehr gegeben ist.

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