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§ 56 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges

§ 56

(1) Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.

(2) Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.

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