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§ 49 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Instandhaltungsbetriebshandbücher

§ 49

(1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten

  1. 1. die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind,
  2. 2. die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln,
  3. 3. das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype,
  4. 4. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen,
  5. 5. die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren,
  6. 6. die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß §48,
  7. 7. Richtlinien für die Durchführung von Prüfflügen, Überstellungsflügen und Flügen nach Instandhaltungen,
  8. 8. Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des §48 Abs.7 und
  9. 9. Verfahren für die Handhabung der Minimum Equipment List.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten

  1. 1. die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen leitenden Positionen mit Angabe von Namen und Qualifikationen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten,
  2. 2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§50) einzuhaltende Verfahren,
  3. 3. Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers,
  4. 4. Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen,
  5. 5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Messgeräten,
  6. 6. allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst,
  7. 7. die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine, Kontrolllisten und dergleichen, und
  8. 8. das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.

(4) Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs. 3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.

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