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Anlage D ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1. Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

  1. 1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
  2. 1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
  3. 1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
  4. 1.4 Beschriftungen sind:
  1. in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
  2. bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
  1. 1.5 Betriebsunterlagen:
  1. Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  1. 1.6 Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
  2. 1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
  3. 1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
  4. 1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
  5. 1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2. Flugzeuge über 5650 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
  1. d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
  1. e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG :
  1. b) (Reserviert)
  2. c) Flüge zur Frachtbeförderung:
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
  1. a) für die Verwendung gemäß Z 1:
  1. gemäß ICAO Annex 6 Part II.

3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
  1. d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
  1. e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
  1. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. c) Flüge zur Frachtbeförderung:
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
  1. 4. Kunstflüge:
  1. ein Fallschirm für jeden Insassen,
  2. ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
  3. ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  4. Pedalschlaufen.
  1. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
  1. b) Segelflugzeugschlepp:
  1. c) Bannerschlepp:
  1. 6. Flüge für sonstige Einsätze:
  1. a) Absetzen von Fallschirmspringern:
  1. ein rutschsicherer Auftritt,
  2. eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
  3. ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
  4. die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  1. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
  1. a) die Verwendung gemäß Z 1:
  1. gemäß ICAO Annex 6 Part II.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)

5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nicht eigenstartfähiger Motorsegler sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. c und e sinngemäß:

5.1 Segelflugzeuge:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
  1. ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  2. ein Magnetkompass,
  3. ein künstlicher Horizont,
  4. ein Scheinlot,
  5. Beleuchtung gemäß Anlage C,
  6. Instrumentenbeleuchtung,
  7. eine Taschenlampe
  1. c) Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
  1. ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  2. ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  3. ein Magnetkompass,
  4. ein künstlicher Horizont,
  5. ein Variometer,
  6. ein Scheinlot,
  7. ein Außenluftthermometer,
  8. eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
  9. eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
  10. ein Fallschirm für jeden Insassen
  1. d) (Reserviert)
  2. e) (Reserviert).
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. Bordapotheke.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. Kunstflüge:
  1. ein Fallschirm für jeden Insassen,
  2. ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  3. ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  4. Pedalschlaufen.
  1. 5. (Reserviert)
  2. 6. (Reserviert)
  3. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR) :
  1. ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  2. ein künstlicher Horizont,
  3. ein Scheinlot,
  4. Beleuchtung gemäß Anlage C,
  5. Instrumentenbeleuchtung,
  6. eine Taschenlampe
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
  1. ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  2. ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  3. ein Magnetkompass,
  4. ein künstlicher Horizont,
  5. ein Variometer,
  6. ein Scheinlot,
  7. ein Außenluftthermometer,
  8. eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
  9. eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
  10. ein Fallschirm für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. ein Feuerlöscher,
  2. eine Bordapotheke.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
  2. Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. Kunstflüge:
  1. ein Fallschirm für jeden Insassen,
  2. ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  3. ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  4. Pedalschlaufen.
  1. 5. (Reserviert)
  2. 6. (Reserviert)
  3. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. Lichter gemäß Anlage C,
  2. eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  3. eine Bordbatterie,
  4. eine Taschenlampe,
  5. eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
  6. ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
  7. ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  8. ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
  9. ein Variometer,
  10. ein künstlicher Horizont,
  11. ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
  12. ein Kurskreisel,
  13. ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
  14. ein Außenluftthermometer,
  15. eine Vergasertemperaturanzeige,
  16. eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  17. ein Amperemeter,
  18. eine VOR-Empfangsanlage,
  19. ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
  20. ein zweites Mikrophon
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
  1. ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  2. ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  3. ein Magnetkompass,
  4. ein künstlicher Horizont,
  5. ein Variometer,
  6. ein Scheinlot,
  7. ein Außenluftthermometer,
  8. eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
  9. eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
  10. ein Fallschirm für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. Feuerlöscher
  2. eine Bordapotheke.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. Kunstflüge:
  1. ein Fallschirm für jeden Insassen,
  2. ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  3. ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  4. Pedalschlaufen.
  1. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
  1. b) Segelflugzeugschlepp:
  1. c) Bannerschlepp:
  1. 6. (Reserviert)
  2. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.

6. Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. a:

6.1 Aerodynamisch gesteuert:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
  2. ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
  3. eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
  4. ein Scheinlot.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. Feuerlöscher,
  2. eine Bordapotheke,
  3. ein Rettungsgerät.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
  1. b) Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  3. ein Rettungsgerät.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
  1. b) Segelflugzeugschlepp:
  1. c) Bannerschlepp:
  1. 6. (Reserviert)
  2. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein Fahrtmesser,
  2. ein Höhenmesser,
  3. ein Magnetkompass,
  4. Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
  5. für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
  6. eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
  7. eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
  8. ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
  9. eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. ein Feuerlöscher,
  2. eine Bordapotheke,
  3. ein Rettungsgerät.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  3. ein Rettungsgerät.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
  1. b) Segelflugzeugschlepp:
  1. c) Bannerschlepp:
  1. 6. (Reserviert)
  2. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7. Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. d sinngemäß:

7.1 Hängegleiter:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
  2. ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
  3. ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. 3. Ausbildung:
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
  2. eine Kraftstoffvorratsanzeige,
  3. ein Zündschalter für den Motor,
  4. ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
  5. ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. 3. Ausbildung:
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2 Paragleiter:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
  2. ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
  3. ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. 3. Ausbildung:
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
  2. eine Kraftstoffvorratsanzeige,
  3. ein Zündschalter für den Motor,
  4. ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
  5. ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. 3. Ausbildung:
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8. Freiballone, Luftschiffe und Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. g sinngemäß:

8.1 Freiballone:

8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein Höhenmesser,
  2. ein Variometer,
  3. ein Magnetkompass,
  4. eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
  5. eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
  6. eine Brennstoffdruckanzeige,
  7. eine sturmsichere Zündquelle,
  8. eine Handlingleine,
  9. eine Brennerabstützung,
  10. Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
  11. eine Bordapotheke,
  12. ein Kopfschutz für jeden Insassen,
  13. ein Feuerlöscher,
  14. ein Branderstickungstuch,
  15. ein Kappmesser,
  16. Feuerhemmende Handschuhe,
  17. zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
  1. b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  2. ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
  3. eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  4. Lichter gemäß Anlage C,
  5. ein Landescheinwerfer,
  6. eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
  7. eine Taschenlampe.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
  2. eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
  3. Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
  4. Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsfahrten:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein Höhenmesser,
  2. ein Variometer,
  3. ein Magnetkompass,
  4. eine Handlingleine,
  5. eine Bordapotheke,
  6. ein Kopfschutz für jeden Insassen,
  7. ein Kappmesser,
  8. zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
  1. b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
  2. ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
  3. eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  4. Lichter gemäß Anlage C,
  5. ein Landescheinwerfer,
  6. eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
  7. eine Taschenlampe.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) (Reserviert)
  2. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
  2. innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.2 Luftschiffe:

8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. ein Variometer,
  2. ein Magnetkompass,
  3. eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
  4. eine sturmsichere Zündquelle,
  5. eine Handlingleine,
  6. eine Bordapotheke,
  7. ein Handfeuerlöscher,
  8. ein Branderstickungstuch,
  9. ein Kappmesser,
  10. Feuerhemmende Handschuhe
  1. b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
  2. ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
  3. eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  4. Lichter gemäß Anlage C,
  5. ein Landescheinwerfer,
  6. eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
  7. eine Taschenlampe.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
  1. mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
  2. Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. b) Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
  2. ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
  3. eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  4. Lichter gemäß Anlage C,
  5. ein Landescheinwerfer,
  6. eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
  7. eine Taschenlampe,
  8. eine Bordapotheke.
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
  2. ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. (Reserviert)
  3. 6. (Reserviert)
  4. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.

9. Fallschirme:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
  1. a) Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
  2. ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
  3. ein Kopfschutz für den Passagier.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
  1. b) Grundschulung:

Hubschrauber über 3175 kg:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
  2. ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
  1. d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
  1. e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
  1. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. c) Flüge zur Frachtbeförderung:
  1. d) Außenlast-Frachttransporte:
  1. e) Außenlast-Personentransporte:
  1. Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
  2. Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
  3. Personentragvorrichtung.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
  1. 6. Flüge für sonstige Einsätze:
  1. a) Absetzen von Fallschirmspringern:
  1. ein rutschsicherer Auftritt,
  2. eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
  3. ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
  4. die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  1. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.

Hubschrauber bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere sowie Ultraleichtluftfahrzeuge gemäß § 4 Z 6 lit. b und f sinngemäß:

  1. 1. Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
  1. a) Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
  1. gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
  2. ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
  1. b) Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
  1. c) Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
  1. d) Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
  1. e) Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
  1. 2. Beförderung von Personen und Sachen:
  1. a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
  1. b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
  1. c) Flüge zur Frachtbeförderung:
  1. d) Außenlast-Frachttransporte:
  1. e) Außenlast-Personentransporte:
  1. Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
  2. Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
  3. Personentragvorrichtung.
  1. 3. Ausbildung:
  1. a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
  1. b) Grundschulungsflüge:
  1. zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
  1. 4. (Reserviert)
  2. 5. Arbeitsflüge:
  1. a) Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
  1. 6. Flüge für sonstige Einsätze:
  1. a) Absetzen von Fallschirmspringern:
  1. ein rutschsicherer Auftritt,
  2. eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
  3. die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  1. 7. Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
  1. gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2020)

13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.

Schlagworte

Steuerorgan, Streuflug, Sprühflug, Fotoflug, Filmflug, Feinmesser, Kondensationsshutz, Sendeanlage, Stundenanzeige, Minutenanzeige, Druckanzeigegerät, Temperaturanzeigegerät, Grobmesser

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226237

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