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Artikel 6 Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1972

Artikel 6

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117900

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