Artikel 6
Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006784
Dokumentnummer
NOR40117900
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)