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Artikel 4 Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.1972

Artikel 4

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006784

Dokumentnummer

NOR40117898

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