Artikel 4
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.
(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20006784
Dokumentnummer
NOR40117898
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