Kapitel IV
Verbindungskonten, Monatsrechnungen, Nachforschungen, Haftung
Artikel 18
Finanzverkehr zwischen den teilnehmenden Postverwaltungen
1. Die beteiligten Postverwaltungen einigen sich auf die Art und Weise der Begleichung ihrer Forderungen.
2. Verbindungskonten
- 2.1. Verfügen die Postverwaltungen über ein Postscheckamt, lässt sich jede von ihnen bei der entsprechenden Stelle der Partnerverwaltung ein Verbindungskonto auf ihren Namen eröffnen, über das im Regelfall die jeweiligen Schulden und Forderungen aus dem Überweisungs- und dem Anweisungsverkehr und, je nach Vereinbarung, auch aus anderen Diensten beglichen werden.
- 2.2. Verfügt die Postverwaltung des Bestimmungslandes nicht über einen Postscheckdienst, kann das Verbindungskonto bei einer anderen Verwaltung eröffnet werden.
- 2.3. Die Postverwaltungen können vereinbaren, ihren Finanzverkehr durch Vermittlung von auf multilateraler Basis einvernehmlich ausgewählten Verwaltungen, abzuwickeln.
- 2.4. Im Falle mangelnder Deckung eines Verbindungskontos sind für die fehlenden Beträge Zinsen zu bezahlen, deren Höhe in den Ausführungsbestimmungen festgelegt ist.
- 2.5. Guthaben auf einem Verbindungskonto sollten verzinst werden.
3. Monatsrechnungen
- 3.1. Ist kein Verbindungskonto vorhanden, erstellt jede auszahlende Postverwaltung für jede Aufgabepostverwaltung eine Monatsrechnung über alle ausgezahlten Postanweisungen. Diese Monatsrechnungen werden in regelmäßigen Zeitabständen zur Feststellung des Saldos in einer Hauptrechnung zusammengefasst.
- 3.2. Die Rechnungsbegleichung kann auch ohne Aufrechnung aufgrund der Monatsrechnungen erfolgen.
4. Die Bestimmungen dieses Artikels und die zugehörigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen dürfen durch keinerlei einseitige Maßnahmen wie Moratorium, Überweisungsverbot usw. verletzt werden.
Schlagworte
Überweisungsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117743
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