Artikel 15
Bearbeitung im Bestimmungsland
1. Die im Bestimmungsland ankommenden Überweisungen sind nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten.
2. Im Regelfall sind die im Bestimmungsland fälligen Entgelte vom Begünstigten zu bezahlen; dieses Entgelt kann jedoch gemäß bilaterale Vereinbarungen beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Bestimmungslandes gutgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117740
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