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Artikel 32 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 32

Durchgangsvergütungen

1. Für Kartenschlüsse und Sendungen im offenen Durchgang im Verkehr zwischen zwei Verwaltungen oder zwei Postämtern desselben Landes unter Mitwirkung von Diensten einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (Dienste Dritter) werden Durchgangsvergütungen fällig. Diese stellen eine Bezahlung für Leistungen in Zusammenhang mit dem Durchgang auf dem Land-, See- und Luftweg dar.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117666

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