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Artikel 31 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 31

Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität

1. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch gleichgültig welches Land oder Territorium an ein vom Wirtschafts- und Sozialrat als ein am wenigsten entwickeltes Land eingestuftes Land, wird ein Aufschlag von 16,5 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR je Kilogramm hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zwecks Verbesserung der Dienstqualität in den am wenigsten entwickelten Ländern dient. Im Verkehr zwischen diesen Ländern selbst wird kein derartiger Aufschlag verrechnet.

2. Die Mitgliedsländer des WPV und die in den Verein eingegliederten Territorien haben die Möglichkeit, beim Verwaltungsrat einen entsprechend belegten Antrag auf Zuerkennung zusätzlicher Geldmittel einzureichen. Die TRAC-1-Länder (ehemals „Entwicklungsländer“) können den Verwaltungsrat um Zuteilung von Mitteln aus dem Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu denselben Bedingungen wie die am wenigsten entwickelten Länder ersuchen. Außerdem können die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als Nettobeitragszahler eingestuften Länder beim Verwaltungsrat die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu denselben Bedingungen wie die TRAC-1-Länder beantragen. Die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Genehmigungen gelten ab dem ersten Tag des auf das Jahr der Entscheidung des Verwaltungsrates folgenden Kalenderjahres. Der Verwaltungsrat prüft die Anträge und entscheidet nach strengen Kriterien darüber, ob das jeweils Antrag stellende Land als ein am wenigsten entwickeltes oder als ein MCARB-1- Land zu betrachten ist. Er sichtet und aktualisiert alljährlich die Liste der Mitgliedsländer des WPV und der in den Verein eingegliederten Territorien.

3. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch ein vom Kongress als Industrieland eingestuftes Land oder Territorium an ein Land oder Territorium, das laut Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen hinsichtlich seines Anspruches auf Mittel des MCARB-1 den am wenigsten entwickelten Ländern gleichgestellt ist, wird ein Aufschlag von 8 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zwecks Verbesserung der Dienstqualität in den betreffenden Ländern dient.

4. Erfolgt eine Bezahlung von Endvergütungen (ausgenommen für M-Beutel und in großer Zahl aufgegebenen Sendungen) durch ein vom Kongress als Industrieland eingestuftes Land oder Territorium an ein Land oder Territorium, das von eben diesem Kongress als ein nicht unter 1. und 3. angeführtes Entwicklungsland eingeordnet wurde, wird ein Aufschlag von 1 % des in Artikel 30 genannten Satzes von 3,727 SZR je Kilogramm hinzugerechnet, der zur Speisung des Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität dient.

5. Länder und Territorien, die Anspruch auf MCARB-1-Mittel haben, können versuchen ihre Dienstqualität über regionale oder multinationale Projekte zugunsten von Ländern zu verbessern, die zu den am wenigsten entwickelten oder zu den Einkommensschwachen gehören. Diese Projekte würden unmittelbar allen Beteiligten zugute kommen, die über den Fonds zur Verbesserung der Dienstqualität zu ihrer Finanzierung beitragen.

6. Durch die regionalen Projekte wären vor allem die praktische Umsetzung der auf die Verbesserung der Dienstqualität ausgerichteten Programme des WPV und die Erstellung von Kostenrechnungssystemen in den Entwicklungsländern zu fördern. Der Rat für Postbetrieb wird spätestens im Jahre 2006 zweckentsprechende Verfahren zur Finanzierung derartiger Projekte beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117665

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