Artikel 26
Gegenseitigkeit hinsichtlich Vorbehalten zur Haftung
1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 hat kein Mitgliedsland, das sich das Recht auf Nichtbezahlung des Ersatzbetrages im Haftungsfall vorbehält, Anspruch auf einen solchen seitens anderer Mitgliedsländer, die bereit sind, gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel zu haften.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117660
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